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Fassadenreinigung als Haustürgeschäft: Ihr Widerrufsrecht und die nächsten Schritte

Von Rifat Fetahu, Inhaber von Fassadenklar · Aktualisiert am 25. September 2026

Verwitterte Putzfassade mit abblätternder Farbe und altem Holzfenster

Auf einen Blick

Eine Fassadenreinigung, die an der Haustür verkauft wurde, ist ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag. Sie können ihn 14 Tage lang ohne Begründung widerrufen. Die Frist beginnt erst mit einer korrekten Widerrufsbelehrung; fehlt sie, bleiben Ihnen bis zu zwölf Monate und 14 Tage. Meist gilt das auch, wenn die Kolonne schon gereinigt hat.

Ein Transporter in der Straße, ein Angebot „nur heute“, eine Unterschrift auf dem Klemmbrett – und am Abend die Frage, ob das jetzt bindend ist. Die kurze Antwort: Bei einer Fassadenreinigung, die als Haustürgeschäft verkauft wurde, haben Sie in aller Regel ein Widerrufsrecht, und Sie haben meist deutlich mehr Zeit, als der Anbieter behauptet. Was dafür gilt, steht im Gesetzestext, nicht in Vermutungen, und genau den gehen wir hier durch. Was die Kolonnen an der Tür typischerweise tun und woran Sie sie vorher erkennen, steht in unserem Beitrag zur Fassadenreinigung Betrugsmasche – hier geht es um das, was Sie tun können, wenn Sie schon unterschrieben haben.

Was ein Haustürgeschäft bei der Fassadenreinigung rechtlich ist

Das Gesetz kennt den Begriff Haustürgeschäft nicht mehr; es spricht von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Dazu zählen nach § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB Verträge, „die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist“. Ihre Haustür ist kein Geschäftsraum des Anbieters. Ein Reinigungsauftrag, den Sie dort unterschreiben, fällt also genau in diese Kategorie – unabhängig davon, ob der Anbieter seriös ist oder nicht.

Ihr Widerrufsrecht: 14 Tage, ohne Begründung

Für solche Verträge ordnet § 312g Abs. 1 BGB an: „Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.“ Und § 355 BGB regelt, wie das geht: „Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage.“ Und: „Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.“ Sie müssen also weder einen Mangel nachweisen noch einen Betrug belegen. Es reicht, dass Sie den Vertrag nicht mehr wollen.

Wann die Frist beginnt – und warum Sie meist mehr Zeit haben

Der Punkt, der an der Haustür nie erwähnt wird, steht in § 356 Abs. 3 BGB: „Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat.“ Im Klartext: Ohne korrekte Widerrufsbelehrung läuft die 14-Tage-Frist gar nicht erst los. Eine äußere Grenze zieht Absatz 4 desselben Paragrafen: „Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.“ Bei einer Dienstleistung ist dieser Zeitpunkt der Vertragsschluss.

Die Verbraucherzentrale fasst dieselbe Rechtslage so zusammen: Wurden Sie nicht über Ihr Widerrufsrecht informiert, „haben Sie sogar 12 Monate und 14 Tage Zeit, den Vertrag zu widerrufen“. Zum Ratgeber der Verbraucherzentrale (abgerufen 25.09.2026). Wer mit Zeitdruck arbeitet, hat also in aller Regel selbst das größte Zeitproblem: Die Kolonne, die keine Belehrung aushändigt, gibt Ihnen damit ein ganzes Jahr.

Schon gereinigt? Warum das Widerrufsrecht meist trotzdem besteht

Der häufigste Einwand lautet sinngemäß: Wir haben doch schon gearbeitet, jetzt ist es zu spät. Das Gesetz sieht das enger. Bei einer bezahlten Dienstleistung erlischt das Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB mit der vollständigen Ausführung nur dann, wenn drei Dinge vorher passiert sind: Sie haben ausdrücklich zugestimmt, dass vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird; Sie haben diese Zustimmung auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt – der Gesetzestext verlangt, dass der Verbraucher „bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag die Zustimmung nach Buchstabe a auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat“; und Sie haben bestätigt, dass Ihr Widerrufsrecht mit der vollständigen Ausführung erlischt.

Dauerhafter Datenträger heißt Papier, E-Mail oder eine vergleichbare Form, die Sie aufbewahren können. Eine Unterschrift unter einen Pauschalpreis auf dem Klemmbrett, ohne diese drei Punkte, erfüllt die Bedingung nicht. Genau deshalb reinigen Haustürkolonnen gern sofort: Es soll vollendete Tatsachen schaffen. Rechtlich schafft es das in den meisten Fällen nicht.

Was Sie für die erledigte Arbeit schulden – und was nicht

Widerrufen Sie nach ausgeführter Reinigung, stellt sich die Frage nach dem Wertersatz. § 357a Abs. 2 BGB knüpft ihn an drei Bedingungen, die zusammen erfüllt sein müssen. Die dritte: dass „der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat“. Fehlt die Belehrung, fehlt diese Bedingung. Und selbst dort, wo Wertersatz anfällt, deckelt das Gesetz die Fantasiepreise: „Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, so ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.“

Was Sie bereits gezahlt haben, muss zurück: § 357 Abs. 1 BGB sagt: „Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.“

„Das war dringend“ – die Ausnahme, mit der Kolonnen argumentieren

Es gibt tatsächlich eine Ausnahme vom Widerrufsrecht für Handwerkerleistungen. § 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB nimmt Verträge aus, „bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen“. Lesen Sie den Satz zweimal: Der Verbraucher muss den Unternehmer aufgefordert haben. Wer unangemeldet klingelt und die Dringlichkeit selbst erklärt, erfüllt das nicht. Selbst wenn man eine Reinigung als Instandhaltung einordnet, fehlt die zweite Bedingung: dringend ist sie nicht – Algen an der Wand gefährden am Freitagabend keine Bausubstanz, die bis Montag nicht mehr steht. Und derselbe Absatz nimmt die Zusatzleistungen an der Tür gleich mit aus: Die Ausnahme „gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat“. Wer die Kolonne für die Dachrinne gerufen hat und am Ende eine Fassadenreinigung im Vertrag stehen sieht, hat für die Fassade kein Widerrufsrecht verloren.

So widerrufen Sie richtig – in vier Schritten

  1. Schriftlich erklären. Ein Satz genügt, etwa: Hiermit widerrufe ich den am [Datum] geschlossenen Vertrag über die Fassadenreinigung. Sie können dafür das gesetzliche Muster-Widerrufsformular nutzen, müssen es aber nicht.
  2. Nachweisbar zustellen. Einschreiben mit Rückschein an die Adresse aus dem Vertrag, oder E-Mail mit Lesebestätigung. Kopie behalten. Ein Anruf ist kein Nachweis – und eine Adresse, die es nicht gibt, ist selbst ein Beweisstück.
  3. Zahlungen stoppen. Eine noch nicht ausgeführte Überweisung zurückrufen, eine Lastschrift innerhalb von acht Wochen bei der Bank zurückbuchen. Bargeld ohne Beleg ist in aller Regel weg – das ist der Grund, warum darauf gedrängt wird.
  4. Dokumentieren. Fotos der Fassade vor und nach der Arbeit, das Angebot, Rechnung oder Quittung, Namen, Kennzeichen, Uhrzeiten, Zeugen aus der Nachbarschaft. Ohne Dokumentation steht später Aussage gegen Aussage.

Widerruf oder Mängelrüge?

Das sind zwei verschiedene Wege. Der Widerruf löst den Vertrag auf und ist der richtige Weg, wenn Sie den Auftrag gar nicht wollten. Die Mängelrüge hält am Vertrag fest und verlangt Nachbesserung – sinnvoll, wenn Sie die Reinigung eigentlich wollten, sie aber schlecht gemacht wurde. Wurde mit Hochdruck auf Putz oder WDVS gearbeitet, lassen Sie Risse, aufgeraute Flächen oder Feuchtigkeit in der Dämmung von einem unabhängigen Sachverständigen dokumentieren, bevor Sie sich für einen Weg entscheiden.

Der Preis-Check: War es überhaupt ein Marktpreis?

Für Ihre Einschätzung hilft eine Zahl, die nicht von uns stammt. Die Verbraucherzentrale schreibt: „Eine Fassadenreinigung kostet häufig zwischen 15 und 25 Euro pro Quadratmeter, die Preise variieren aber.“ Zur Checkliste der Verbraucherzentrale (Stand 28.11.2025, abgerufen 25.09.2026). Unsere eigene Kalkulation liegt mit 8 bis 15 Euro pro Quadratmeter darunter; ein Einfamilienhaus landet bei uns damit typischerweise zwischen 2.800 und 4.500 Euro Festpreis, je nach Haustyp. Ein Pauschalpreis von 3 Euro pro Quadratmeter oder weniger war kein Schnäppchen, sondern der Einstieg in die Nachforderung – und ein Preis weit über beiden Spannen ist das Argument für den Marktwert-Deckel aus § 357a. Was eine Reinigung realistisch kostet, steht in unserer Kostenübersicht.

Anzeige und Meldung

Erstatten Sie Anzeige bei der Polizei, auch wenn der Anbieter nicht mehr erreichbar ist – erst die Anzeigen ergeben ein Muster, und dieselben Kolonnen sind oft in mehreren Straßen unterwegs. Melden Sie den Fall der Verbraucherzentrale Ihres Bundeslandes und, wenn eine Firma benannt wurde, der zuständigen Handwerkskammer. Wie Sie einen Anbieter prüfen, bevor Sie unterschreiben, steht in unserem Beitrag Fassadenreinigung-Angebot seriös prüfen.

Wie wir arbeiten

Fassadenklar kommt auf Ihre Anfrage, nicht ungebeten an die Tür. Sie bekommen ein schriftliches Angebot mit Festpreis, Flächenangabe und Verfahren, und Sie unterschreiben, wenn Sie so weit sind – nicht, weil ein Transporter in der Straße steht. Gereinigt wird im Softwash- und Niederdruckverfahren, ohne Hochdruck auf Putz und WDVS. Wer das erst einmal sehen will, bucht eine kostenlose Probereinigung. Und wer gerade in einem laufenden Fall steckt, ist bei der Verbraucherzentrale oder einem Anwalt besser aufgehoben als bei uns: Oben steht der Gesetzestext, und er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Gesetzestexte nach gesetze-im-internet.de, Quellen zuletzt abgerufen am 25.09.2026.

Kostenlose Checkliste

7 Punkte, die Sie vor jeder Fassadenreinigung prüfen sollten – als PDF zum Herunterladen.

FAQ

Ich habe an der Haustür unterschrieben – komme ich da wieder raus?

In aller Regel ja. Ein an der Haustür geschlossener Vertrag ist ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag, und dafür gilt ein Widerrufsrecht (§ 312g BGB), dessen Frist 14 Tage beträgt (§ 355 BGB). Der Widerruf braucht keine Begründung – eine eindeutige Erklärung gegenüber dem Anbieter genügt, am besten schriftlich und nachweisbar.

Wann beginnt die 14-Tage-Frist wirklich?

Erst, wenn der Anbieter Sie ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt hat (§ 356 Abs. 3 BGB). Bei Haustürkolonnen fehlt diese Belehrung fast immer. Dann hat die Frist nie begonnen, und das Widerrufsrecht erlischt erst zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss (§ 356 Abs. 4 BGB).

Die Fassade ist schon gereinigt – kann ich trotzdem widerrufen?

Meist ja. Das Widerrufsrecht erlischt bei einer bezahlten Dienstleistung nur, wenn Sie vor Beginn ausdrücklich zugestimmt haben, dass vor Ablauf der Frist begonnen wird, diese Zustimmung bei einem Haustürgeschäft auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt haben und bestätigt haben, dass Ihr Widerrufsrecht damit erlischt (§ 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB). Eine Unterschrift auf dem Klemmbrett, die das nicht enthält, reicht dafür nicht.

Muss ich für die erledigte Arbeit zahlen, wenn ich widerrufe?

Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen schulden Sie nach § 357a Abs. 2 BGB nur, wenn drei Bedingungen zusammen erfüllt sind – darunter, dass der Anbieter Sie ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert hat. Ohne Belehrung ist diese Bedingung nicht erfüllt. Und selbst wenn Wertersatz anfällt, wird bei einem unverhältnismäßig hohen Preis nur der Marktwert der Leistung zugrunde gelegt.

Der Anbieter sagt, es sei dringend gewesen – gilt das Widerrufsrecht dann nicht?

Die Ausnahme in § 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB greift nur, wenn Sie selbst den Anbieter ausdrücklich aufgefordert haben, für dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten zu kommen. Wer unangemeldet vor der Tür steht und die Dringlichkeit selbst erklärt, erfüllt diese Bedingung nicht. Eine Fassadenreinigung ist zudem nicht dringend – weder als Reparatur noch als Instandhaltung.

Wie widerrufe ich richtig?

Schriftlich, an die Adresse aus dem Vertrag, mit Datum und dem Satz, dass Sie den Vertrag widerrufen. Das gesetzliche Muster-Widerrufsformular können Sie nutzen, müssen es aber nicht. Schicken Sie den Widerruf per Einschreiben oder per E-Mail mit Lesebestätigung und behalten Sie eine Kopie. Telefonisch lässt sich ein Widerruf später nicht belegen.

Bekomme ich meine Anzahlung zurück?

Nach dem Widerruf sind empfangene Leistungen spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren (§ 357 Abs. 1 BGB). Eine Lastschrift können Sie bei Ihrer Bank acht Wochen lang zurückbuchen, eine noch nicht ausgeführte Überweisung zurückrufen. Bargeld ohne Quittung ist in der Praxis meist verloren – genau deshalb wird darauf gedrängt.

Wo melde ich den Fall?

Bei der Polizei (Anzeige, auch wenn der Anbieter nicht mehr erreichbar ist), bei der Verbraucherzentrale Ihres Bundeslandes und, wenn eine Firma benannt wurde, bei der zuständigen Handwerkskammer. Bewahren Sie Angebot, Rechnung, Fotos, Zahlungsbelege, Kennzeichen und Namen auf.

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Die häufigsten Fragen – kurz beantwortet

Was kostet eine Fassadenreinigung?

Je nach Verschmutzung und Fassadentyp ca. 8–15 €/m². Ein Einfamilienhaus reinigen wir ab 2.400 € zum Festpreis, kleinere Haustypen wie Reihenhäuser ab 1.200 € – ohne versteckte Kosten. Details: Fassadenreinigung Kosten.

Arbeitet Fassadenklar mit Hochdruck?

Nein. Wir reinigen ausschließlich im schonenden Softwash-Verfahren ohne Hochdruck – sicher auch für empfindliche WDVS-Fassaden. Mehr dazu: Fassadenreinigung ohne Hochdruck.

Wie lange hält das Ergebnis?

Mit anschließender Versiegelung bleibt die Fassade in der Regel 5–8 Jahre sauber – abhängig von Lage und Witterung.

Kann ich das Ergebnis vorab testen?

Ja – wir reinigen eine Probefläche Ihrer Fassade kostenlos und unverbindlich, bevor Sie sich entscheiden: Gratis-Probereinigung anfragen.

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