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Fassadenreinigung steuerlich absetzbar: §35a EStG nutzen

Auf einen Blick

Ja: Wer Fassadenklar oder einen anderen Betrieb mit der Fassadenreinigung am selbst genutzten Haus beauftragt, kann sie als Handwerkerleistung (§ 35a Abs. 3 EStG) absetzen: 20 % der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten direkt von der Einkommensteuer, höchstens 1.200 € im Jahr. Voraussetzung: eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Betriebs. Ein Regierungsentwurf vom September 2026 will den Satz ab 2027 auf 15 % und höchstens 900 € senken; beschlossen ist das noch nicht. Dies ist keine Steuerberatung.

Gepflegtes Wohnhaus nach der Fassadenreinigung

Ist die Fassadenreinigung steuerlich absetzbar?

Ja. Wer Fassadenklar oder einen anderen Betrieb mit der Fassadenreinigung am selbst genutzten Haus beauftragt, zieht als Handwerkerleistung (§ 35a Abs. 3 EStG) 20 % der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten direkt von der Einkommensteuer ab, höchstens 1.200 € im Jahr. Voraussetzung sind eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Betriebs.

Steuerbonus für HandwerkerleistungenGeltendes Recht 2026Regierungsentwurf ab 2027 (nicht beschlossen)
Abzug von der Einkommensteuer20 % der Arbeitskosten (§ 35a Abs. 3 EStG, gelesen 10.10.2026)15 % der Arbeitskosten (BT-Drs. 21/8235 vom 28.09.2026)
Höchstbetrag pro Jahr1.200 € (§ 35a Abs. 3 EStG, gelesen 10.10.2026)900 € (BT-Drs. 21/8235 vom 28.09.2026)
Arbeitskosten, bei denen der Höchstbetrag erreicht ist6.000 € (1.200 € ÷ 20 %, Stand 10.10.2026)6.000 € (900 € ÷ 15 %, BT-Drs. 21/8235 vom 28.09.2026)
Fassadenklar, Einfamilienhaus ab 150 m²: Mindestpreis 2.400 € inkl. MwSt. – Abzug, falls die ganze Rechnung Arbeitskosten wäre480,00 € (Preisstand 16.10.2026)360,00 € (Preisstand 16.10.2026)

Die letzte Zeile rechnet mit dem Mindestpreis und unterstellt, die ganze Rechnung seien Arbeitskosten. Abziehbar ist nur der Arbeitsanteil, der auf der Rechnung steht.

Fassadenreinigung von der Steuer absetzen – so geht’s

Grundlage ist der Steuerbonus für Handwerkerleistungen nach § 35a Einkommensteuergesetz. Er mindert nicht Ihr zu versteuerndes Einkommen, sondern direkt die Steuer selbst. Wer keine Einkommensteuer zahlt, hat davon nichts; erstattet wird nichts. Begünstigt ist eine Leistung in Ihrem Haushalt in der EU oder im EWR, bei der Fassadenreinigung also das Haus, in dem Sie wohnen.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

20 % der Arbeitskosten, maximal 1.200 € pro Jahr

Nach § 35a Abs. 3 EStG ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen für Handwerkerleistungen, höchstens um 1.200 € im Jahr. Der Höchstbetrag gilt für alle Handwerkerleistungen eines Jahres zusammen: Maler, Dachdecker, Dachrinnenreinigung und Fassadenreinigung teilen sich ihn. Ausgenommen sind öffentlich geförderte Maßnahmen, für die Sie zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch nehmen.

Handwerkerleistung oder haushaltsnahe Dienstleistung?

§ 35a kennt zwei Töpfe: haushaltsnahe Dienstleistungen (Abs. 2, 20 %, höchstens 4.000 €) und Handwerkerleistungen (Abs. 3, 20 %, höchstens 1.200 €). Das BMF-Anwendungsschreiben vom 9. November 2016 (Abschrift, gelesen 10.10.2026) ordnet in seiner Anlage 1 Arbeiten an der Fassade, die Dachrinnenreinigung und die Graffitibeseitigung den Handwerkerleistungen zu, die Reinigung des Haushalts dagegen den haushaltsnahen Dienstleistungen. Eine eigene Zeile für die Fassadenreinigung hat die Liste nicht. Naheliegend ist deshalb die Einordnung als Handwerkerleistung: Die Reinigung dient der Erhaltung der Fassade, so wie die Dachrinnenreinigung der Erhaltung der Entwässerung.

Ordnet das Finanzamt sie als haushaltsnahe Dienstleistung ein, bleiben es 20 % der Arbeitskosten; nur der Höchstbetrag liegt dann bei 4.000 €. Eine Rechnung, die die Arbeiten genau beschreibt, macht die Einordnung leichter.

Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten sind absetzbar – Material nicht

Das Gesetz ist eindeutig: § 35a Abs. 5 EStG (gelesen 10.10.2026) sagt: „Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.“ Was dazu zählt, regelt das BMF-Schreiben in Randziffer 39:

  • Absetzbar: Arbeitslohn, die in Rechnung gestellten Fahrt- und Maschinenkosten, ausdrücklich auch Verbrauchsmittel, die bei der Arbeit aufgebraucht werden.
  • Nicht absetzbar: Material und sonst gelieferte Waren, einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer.
  • Die Umsatzsteuer auf den Arbeitsanteil zählt mit. Ein gesonderter Ausweis ist nach Randziffer 40 nicht nötig. Der Arbeitsanteil muss sich aber aus der Rechnung ergeben. Selbst schätzen dürfen Sie ihn nicht.

Reinigungsmittel, das bei der Arbeit verbraucht wird, kann als Verbrauchsmittel zählen; eine Imprägnierung, die auf der Fassade bleibt, eher als Material. Nachweisen muss das die Rechnung.

Voraussetzungen: Rechnung und Überweisung

  • Rechnung: § 35a Abs. 5 EStG setzt voraus, dass Sie für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben. Fassadenklar arbeitet in der Reihenfolge Angebot, Reinigung, Rechnung. An der Haustür wird nichts unterschrieben und nichts bar kassiert.
  • Überweisung: Das Gesetz verlangt, dass „die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist“. Barzahlungen, Bar-Anzahlungen und Bar-Teilzahlungen erkennt das Finanzamt nach Randziffer 50 nicht an; Abschlagszahlungen per Überweisung zählen (Randziffer 49).
  • Belege aufbewahren: Rechnung und Kontoauszug gehören zusammen, denn das Finanzamt kann beides nachfordern.

Rechenbeispiel

Ein Einfamilienhaus ab 150 m² Fassadenfläche reinigt Fassadenklar zum Festpreis ab 2.400 € inkl. MwSt.. Selbst wenn dieser Mindestpreis ganz aus Arbeitskosten bestünde, lägen 20 % bei 480,00 €. Nach dem Regierungsentwurf für 2027 wären es bei 15 % 360,00 €. Tatsächlich zählt nur der Arbeitsanteil Ihrer Rechnung. Den Höchstbetrag von 1.200 € erreicht eine einzelne Fassadenreinigung am Einfamilienhaus in der Regel nicht; er wird relevant, wenn Sie im selben Jahr weitere Handwerker bezahlen.

2026 oder 2027 bezahlen? Was der Regierungsentwurf ändern würde

Nach heutigem Recht zählt für den Steuerbonus das Jahr, in dem Sie bezahlen, nicht das Jahr der Reinigung (BMF-Schreiben, Randziffer 44). Der Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (Bundestags-Drucksache 21/8235 vom 28.09.2026, gelesen 10.10.2026) will den Abzug für Handwerkerleistungen von 20 auf 15 % und den Höchstbetrag von 1.200 auf 900 € senken. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen; Bundestag und Bundesrat können es ändern.

Wie der Übergang geregelt wird, etwa ob es auf den Tag der Zahlung oder den der Arbeiten ankommt, legt erst das beschlossene Gesetz fest. Wer eine Reinigung ohnehin plant, kann den Zeitpunkt mit seiner Steuerberatung durchrechnen, sobald der Text feststeht.

Der richtige Eintrag in der Steuererklärung

Der Arbeitskostenanteil gehört in die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen, dort in die Zeile für Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG). Sie tragen den vollen Arbeitsbetrag ein, nicht die bereits gekürzten 20 %. Den Abzug rechnet das Finanzamt selbst. Liegt die Summe aller Handwerker-Arbeitskosten eines Jahres über 6.000 €, kann es sich lohnen, eine Maßnahme ins Folgejahr zu legen; unter dem Regierungsentwurf läge der Satz dann allerdings bei 15 %.

Mieter und Wohnungseigentümer: absetzen über die Abrechnung

Auch wer die Fassadenreinigung nicht selbst beauftragt, kann unter Umständen seinen Anteil absetzen. Das BMF-Schreiben regelt beide Fälle:

  • Wohnungseigentümer (Randziffer 26): Die Jahresabrechnung muss die gezahlten Beträge, den begünstigten Arbeits- und Fahrtkostenanteil und den Anteil des einzelnen Eigentümers ausweisen. Alternativ bescheinigt der Verwalter den Anteil.
  • Zeitpunkt in der WEG (Randziffer 47): Einmalige Handwerkerrechnungen zählen im Jahr, in dem die Jahresabrechnung genehmigt wird.
  • Mieter (Randziffer 27): Ein Mieter kann seinen Anteil geltend machen, wenn die Kosten in seinen Nebenkosten stehen und der Anteil aus der Jahresabrechnung oder einer Bescheinigung des Vermieters oder Verwalters hervorgeht. Bei der Fassadenreinigung ist das selten, weil sie meist nicht auf Mieter umgelegt werden darf.

Für Hausverwaltungen heißt das: Eine Rechnung, die den Arbeitsanteil ausweist, erspart Rückfragen der Eigentümer. Achten Sie bei jedem Betrieb darauf. Wie wir Wohnanlagen reinigen, steht auf der Seite Fassadenreinigung für Hausverwaltungen; wer die Kosten im Mietshaus trägt, erklärt Fassadenreinigung im Mietshaus: Wer zahlt?.

Für Vermieter gelten andere Regeln

§ 35a gilt nicht für Aufwendungen, die Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind (§ 35a Abs. 5 EStG). Wer die Fassade eines vermieteten Hauses reinigen lässt, setzt die Kosten stattdessen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung an, dann in voller Höhe, Arbeit und Material. Eine Ausnahme sollten Käufer kennen: Übersteigen Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen in den ersten drei Jahren nach dem Kauf 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes (ohne Umsatzsteuer), werden sie nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG (gelesen 10.10.2026) über die Abschreibung verteilt. Eine Fassadenreinigung allein erreicht diese Grenze selten, zusammen mit anderen Arbeiten aber schon. Die Einordnung im Einzelfall klärt die Steuerberatung.

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Rechtlicher Hinweis: deutsches Recht, Stand 10.10.2026

Alle steuerlichen Angaben auf dieser Seite beziehen sich auf deutsches Recht (§ 35a EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2024) und auf den Stand des Gesetzgebungsverfahrens am 10.10.2026. Für Österreich gilt anderes Steuerrecht – österreichische Kundinnen und Kunden klären die Absetzbarkeit bitte mit ihrer Steuerberatung.

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