Fassadenreinigung steuerlich absetzen: So geht es richtig

Auf einen Blick
Fassadenreinigung lässt sich über §35a EStG steuerlich absetzen: 20 % der Lohnkosten direkt von der Steuerschuld. Bei einer typischen EFH-Reinigung (3.500 €, davon 2.200 € Lohn) spart man 440 € Steuern. Voraussetzung: Überweisung, aufgeschlüsselte Rechnung, selbstgenutztes Eigentum.
Viele Hausbesitzer wissen nicht, dass ein Teil der Kosten für eine Fassadenreinigung steuerlich absetzbar ist. Über §35a EStG können Handwerkerleistungen am Eigenheim von der Steuerlast abgezogen werden.
§35a EStG – die Grundlage
Der Paragraph 35a EStG erlaubt Eigentümern, 20 Prozent der Lohnkosten für Handwerkerleistungen direkt von der Einkommensteuer abzuziehen – nicht vom zu versteuernden Einkommen, sondern direkt von der Steuerschuld. Das ist deutlich wertvoller als ein bloßer Ausgabenabzug.
Maximal absetzbar: 6.000 Euro Lohnkosten pro Jahr → 1.200 Euro Steuerersparnis.
Was bei der Fassadenreinigung absetzbar ist
Absetzbar:
- Lohnkosten für die Reinigung (Arbeitsstunden des Betriebs)
- Anfahrtskosten des Betriebs
- Dienstleistungsanteil der Schmutzwasserentsorgung
Nicht absetzbar:
- Materialkosten (Reinigungsmittel, Imprägnierungsmittel)
- Gerüst- oder Hubarbeitsbühnenmietkosten (umstritten, manchmal anerkannt)
Die Rechnung muss die Lohnkosten separat ausweisen. Wer ein Angebot erhält das nur einen Gesamtpreis nennt, sollte vor der Beauftragung nach einer aufgeschlüsselten Rechnung fragen.

Wer kann Fassadenreinigung absetzen?
Die Steuerermäßigung gilt für Eigentümer die ihr Haus selbst bewohnen. Vermieter können Reinigungskosten als Werbungskosten gegen die Mieteinnahmen absetzen – in vielen Fällen sogar günstiger.
Für Wohnungseigentümer in einer WEG: Auch anteilige Handwerkerkosten die über die Nebenkostenabrechnung laufen können abgesetzt werden – wenn die WEG eine entsprechende Bescheinigung ausstellt.
Konkrete Beispielrechnung
Fassadenreinigung mit Imprägnierung: Gesamtrechnung 3.500 Euro. Davon Lohnkosten laut Rechnung: 2.200 Euro. Davon 20 Prozent absetzbar: 440 Euro direkte Steuerersparnis. Effektiver Preis: 3.060 Euro.
Kombiniert mit anderen Handwerkerleistungen im selben Jahr (Heizungswartung, Malerarbeiten) lässt sich der maximale Freibetrag von 6.000 Euro Lohnkosten leicht ausschöpfen – das wären 1.200 Euro Steuerersparnis.
Bedingungen die erfüllt sein müssen
- Überweisung: Barzahlung ist nicht absetzbar. Zahlung per Banküberweisung, Beleg vorhanden.
- Rechnung mit Lohnkostenausweis: Lohnkosten separat von Materialkosten ausgewiesen.
- Selbstgenutztes Eigentum: Nur für die eigene Wohnung oder das eigene Haus.
- Dienstleister mit Sitz in der EU.
Fazit
Eine Fassadenreinigung lässt sich zu 20 Prozent der Lohnkosten direkt von der Steuerlast abziehen. Bei einer normalen Reinigung für ein EFH sind das 300 bis 600 Euro Ersparnis. Voraussetzung: Überweisung, aufgeschlüsselte Rechnung, selbstgenutztes Eigentum. Das Finanzamt fragt nicht danach – man muss es selbst eintragen.
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FAQ
Gilt die Steuerermäßigung auch für Mieter?
Mieter können Handwerkerleistungen in der gemieteten Wohnung absetzen wenn der Vermieter eine entsprechende Bescheinigung ausstellt. Fassadenreinigung liegt in der Regel im Verantwortungsbereich des Eigentümers.
Muss ich einen speziellen Beleg beantragen?
Nein. Die reguläre Rechnung des Handwerksbetriebs mit separat ausgewiesenem Lohnkostenanteil genügt. Dazu der Kontoauszug als Zahlungsnachweis. Diese Unterlagen kommen in die Steuererklärung (Anlage Haushaltsnahe Dienstleistungen).
Was wenn die Reinigung über die Hausverwaltung abgerechnet wird?
Bei WEGs wird die Steuerermäßigung über die Jahresabrechnung geltend gemacht. Die Hausverwaltung stellt eine Bescheinigung aus, die den auf den Eigentümer entfallenden Lohnkostenanteil ausweist.
Ist §35a EStG mit der BAFA-Förderung kombinierbar?
§35a EStG und BAFA-Förderung für energetische Maßnahmen schließen sich für dieselben Kosten aus. Eine reine Fassadenreinigung wird in der Regel nicht als energetische Sanierungsmaßnahme anerkannt.
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