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Fassadenreinigung steuerlich absetzbar: §35a EStG nutzen

Auf einen Blick

Die Fassadenreinigung ist als Handwerkerleistung nach §35a EStG steuerlich absetzbar: 20 % der Arbeitskosten, maximal 1.200 € pro Jahr, werden direkt von der Steuerschuld abgezogen. Absetzbar sind nur Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten – nicht das Material. Voraussetzung: eine ordentliche Rechnung und die Zahlung per Überweisung (keine Barzahlung). Dies ist kein Ersatz für eine Steuerberatung.

Gepflegtes Wohnhaus nach der Fassadenreinigung

Fassadenreinigung von der Steuer absetzen – so geht’s

Die gute Nachricht vorweg: Die Fassadenreinigung an Ihrem selbst genutzten Wohnhaus lässt sich steuerlich geltend machen. Grundlage ist der Steuerbonus für Handwerkerleistungen nach §35a Einkommensteuergesetz (EStG). Damit lässt sich ein Teil der Kosten direkt von der Steuerschuld abziehen.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

20 % der Arbeitskosten, maximal 1.200 € pro Jahr

Nach §35a EStG können Sie 20 % der Arbeitskosten von Handwerkerleistungen direkt von Ihrer Einkommensteuer abziehen – bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 € pro Jahr. Wichtig: Es handelt sich um einen direkten Abzug von der Steuerschuld, nicht nur um eine Minderung des zu versteuernden Einkommens.

Nur Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten sind absetzbar

Absetzbar sind ausschließlich die Lohn- bzw. Arbeitskosten sowie Fahrt- und Maschinenkosten. Materialkosten bleiben außen vor. Für die Fassadenreinigung bedeutet das:

KostenartAbsetzbar?
Arbeitslohn / ArbeitszeitJa
Anfahrt / FahrtkostenJa
Maschinen- und GerätekostenJa
Reinigungsmittel / Wirkstoffe (Material)Nein
Versiegelung (Materialanteil)Nein

Damit das Finanzamt die Aufteilung anerkennt, müssen Arbeits- und Materialkosten auf der Rechnung getrennt ausgewiesen sein. Wir weisen das auf Wunsch entsprechend aus.

Voraussetzungen: Rechnung und Überweisung

  • Ordentliche Rechnung: Die Leistung muss auf einer nachvollziehbaren Rechnung mit getrenntem Arbeits- und Materialanteil ausgewiesen sein.
  • Zahlung per Überweisung: Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. Nur unbare Zahlungen sind absetzbar.
  • Belege aufbewahren: Rechnung und Überweisungsnachweis sollten Sie für eventuelle Rückfragen aufbewahren.
  • Selbst genutzter Wohnraum: Der Bonus gilt für den eigenen Haushalt in Deutschland bzw. der EU.

Rechenbeispiel

Angenommen, Sie lassen Ihr Einfamilienhaus für 2.800 € reinigen. Davon entfallen z. B. 2.200 € auf Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten und 600 € auf Material. Dann können Sie 20 % von 2.200 € – also 440 € – direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen. Der genaue Betrag hängt vom Arbeitskostenanteil Ihrer Rechnung ab.

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