Fassadenreinigung im Mietshaus: Wer trägt die Kosten?
Die Grundregel ist klar: Bei vermieteten Häusern zahlt in der Regel der Eigentümer die Fassadenreinigung. Sie zählt zur Instandhaltung des Gebäudes und gehört damit zu den Pflichten des Vermieters – nicht der Mieter.
Hinweis: Diese Seite bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Einzelfall kann die Beurteilung abweichen.
Warum keine Umlage als Betriebskosten
Damit Kosten als Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden dürfen, müssen sie laufend und regelmäßig anfallen – etwa Gartenpflege, Hausreinigung oder Winterdienst. Eine Fassadenreinigung erfolgt jedoch nur alle 5–8 Jahre und dient dem Werterhalt. Sie gilt daher üblicherweise als Instandhaltungsmaßnahme und ist nicht als Betriebskosten umlagefähig.
| Merkmal | Betriebskosten | Instandhaltung |
|---|---|---|
| Häufigkeit | Laufend / regelmäßig | Selten / einmalig |
| Umlage auf Mieter | Möglich | In der Regel nicht |
| Fassadenreinigung | – | Ja (alle 5–8 Jahre) |
Sonderfall WEG: Gemeinschaftseigentum
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist die Fassade Gemeinschaftseigentum. Über die Reinigung entscheidet die Eigentümergemeinschaft per Beschluss in der Eigentümerversammlung. Die Kosten werden nach Miteigentumsanteilen auf alle Eigentümer verteilt und in der Regel aus der Instandhaltungsrücklage finanziert. Unterstützung bei der Organisation bietet unsere Seite Fassadenreinigung für Hausverwaltungen.
Kosten realistisch einschätzen
Der Preis richtet sich nach Fläche und Verschmutzung und liegt bei8–15 €/m². Für größere Objekte lohnt eine genaue Kalkulation – Details unter Was kostet eine Fassadenreinigung? und speziell für Mehrparteienhäuser unter Kosten Mehrfamilienhaus.
Schonende Reinigung für Miet- und Mehrfamilienhäuser
Fassadenklar reinigt mit dem Softwash-Verfahren – ohne Hochdruck. Das schont Putz, WDVS und Fugen und behandelt Algen bis in die Wurzel. Gerade bei vermieteten Objekten ist ein dauerhaftes Ergebnis wichtig, um wiederkehrende Kosten zu vermeiden.
Fazit
Im Mietshaus zahlt üblicherweise der Eigentümer, eine Umlage als Betriebskosten ist meist ausgeschlossen. In der WEG entscheidet die Gemeinschaft per Beschluss. Für die konkrete rechtliche Bewertung empfiehlt sich fachkundige Beratung.
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